Allgemeine Geschaeftsbedingungen fuer Mietvertraege (Stand 02/2014)

der Steck Abbruchgeraete GmbH und der Gebr. Steck GmbH,
Hauptstrasse 20, 89192 Rammingen

I. Geltung

  1. Die nachstehenden Geschaeftsbedingungen fuer Mietvertraege gelten ausschliesslich fuer alle von uns abgegebenen Angebote und fuer alle mit uns abgeschlossenen Vertraege.
  2. Anderslautende Bedingungen des Mieters gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestaetigen.

II. Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Auftraege sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestaetig oder unverzueglich nach Auftragseingang ausgefuehrt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserem Lieferschein.
  2. Mass-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annaehernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
  3. An Kostenanschlaegen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschraenkt vor; sie duerfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugaenglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzueglich zurueckzusenden.
  4. Zusaetzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Aussendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten - beduerfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdruecklichen schriftlichen Bestaetigung.

III. Uebergabe

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand fuer die vereinbarte Mietzeit in funktionsfaehigem und betriebsfaehigem Zustand zu ueberlassen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Mieter auf eigene Kosten den Mietgegenstand bei dem Vermieter abzuholen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemaess einzusetzen, die einschlaegigen Unfallverhuetungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Strassenverkehrsvorschriften sorgfaeltig zu beachten.
  4. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Uebergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschaedigung verlangen. Soweit der Vermieter nicht wegen grober Fahrlaessigkeit oder Vorsatz haftet, ist die Entschaedigung fuer jeden Arbeitstag begrenzt auf hoechstens den Betrag des taeglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zuruecktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. In diesem Falle sind weitergehende Schadensersatzansprueche des Mieters ausgeschlossen, ausser der Vermieter haftet wegen grober Fahrlaessigkeit oder Vorsatz.

IV. Maengel bei Uebergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und zu untersuchen und etwaige Maengel zu ruegen. Soweit bei Uebergabe Maengel erkennbar sind, koennen diese nicht mehr geruegt werden, wenn der Mietgegenstand nicht unverzueglich untersucht und die Maengel dem Vermieter schriftlich angezeigt werden. Sonstige Maengel sind unverzueglich nach Entdeckung schriftlich gegenueber dem Vermieter anzuzeigen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten rechtzeitig geruegte Maengel, fuer die er verantwortlich ist, zu beseitigen oder nach seiner Wahl einen mangelfreien Ersatzmietgegenstand zu uebergeben.
    Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann traegt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Kann wegen solcher Maengel der Mietgegenstand nicht benutzt werden, ist der Mieter waehrend dieser Zeit von der Zahlung der vereinbarten Miete befreit. Er kann darueber hinaus die Verlaengerung des Mietvertrages um die Zeit des Nichtgebrauchs verlangen.
  3. Laesst der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist fuer die Beseitigung eines Mangels, fuer den er verantwortlich ist, durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so kann der Mieter vom Mietvertrag zuruecktreten oder die Miete mindern. Das Ruecktritts- oder Minderungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Faellen des Fehlschlagens der Beseitigung eines Mangels, fuer den der Vermieter verantwortlich ist.

V. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    a) den Mietgegenstand vor Ueberbeanspruchung in jeder Weise zu schuetzen;
    b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzufuehren
    c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten wegen Verschleissreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind, rechtzeitig mitzuteilen und unverzueglich durch den Vermieter ausfuehren zu lassen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter auf eigene Kosten untersuchen zu lassen.

VI. Haftung des Vermieters/Mieters

  1. Der Vermieter haftet ausschliesslich nur fuer solche Maengel, die am Mietgegenstand durch Verschleiss oder Gebrauch bei bestimmungsgemaesser Benutzung entstanden sind.
  2. Fuer Untergang, Verlust, Beschsedigung und Wertminderung des Mietgegenstands und seiner Ausstattung, fuer unmittelbare und mittelbare Schaeden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Mietgegenstandes, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen sowie fuer sonstige Ansprueche des Mieters - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet der Vermieter nur
    a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefaehrdeten Weise verursacht worden ist oder
    b) wenn der Vermieter hinsichtlich des Mietgegenstands eine Beschaffenheit
    - auch fuer eine bestimmte Dauer - garantiert hat oder
    c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, Koerpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
    d) soweit es sich um versicherbare Schaeden handelt und der Vermieter vereinbarungsgemaess eine Versicherung abgeschlossen hat oder
    e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit des Vermieters beruht.
  3. Haftet der Vermieter gemaess Ziff. VI.2 a) fuer die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlaessigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Hoehe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Vermieter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstaende typischerweise rechnen musste.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschraenkungen gelten sinngemaess auch fuer Handlungen wie auch die persoenliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfuellungsgehilfen und sonstiger Beauftragter des Vermieters.
  5. Vorstehende Haftungsbeschraenkung gilt nicht, soweit der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
  6. Die Verjaehrungsfrist gemaess Paragraf 548 BGB betraegt 12 Monate. Dies gilt sowohl fuer die Ansprueche des Vermieters als auch fuer die Ansprueche des Mieters.

VII. Mietpreis, Zahlung, Abtretung

  1. Die monatliche Miete ist im Voraus zu bezahlen. Die wird spaetestens am 3. Arbeitstag eines jeden Monats zur Zahlung faellig.
  2. Bei Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden taeglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusaetzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusaetzlich berechnet.
  3. Die vereinbarten Mieten und sonstige Preise verstehen sich jeweils zuzueglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Ein Zurueckbehaltungsrecht und ein Recht zur Aufrechnung stehen dem Mieter nur dann zu, wenn seine Gegenansprueche unbestritten oder rechtskraeftig festgestellt sind.
  5. Ist der Mieter fuer 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder in Hoehe eines Betrages in Verzug, der die Miete fuer 2 Termine erreicht, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ausserordentlich fristlos zu kuendigen und den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermoeglichen hat, abzuholen, und darueber anderweitig zu verfuegen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprueche bleiben unberuehrt; Betraege die der Vermieter innerhalb der Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt oder haette erzielen koennen, werden nach Abzug der durch die Rueckholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
  6. Zur Sicherung aller Ansprueche des Vermieters tritt der Mieter seine Ansprueche gegen seine Auftraggeber, fuer deren Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung der Ansprueche ist begrenzt auf 120 % der faelligen Ansprueche des Vermieters gegenueber dem Mieter.
  7. Die Miete ist fuer die vereinbarte Mietzeit zu bezahlen, gleichgueltig ob und in welchem Umfange der Mieter den Mietgegenstand tatsaechlich benutzt. Ist der Mieter aufgrund von Umstaenden, an denen den Vermieter kein Verschulden trifft, an der Benutzung des Mietgegenstandes gehindert, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Um die Stillliegezeit verlaengert sich die vereinbarte Mietzeit. In der Stillliegezeit hat der Mieter den Mietzins in Hoehe von 75 % der vereinbarten Miete zu bezahlen. Der Mieter hat sowohl vor der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme den Vermieter unverzueglich schriftlich zu unterrichten und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen, andernfalls die Verminderung des Mietzinses waehrend der Stillliegezeit nicht verlangt werden kann.

VIII. Beendigung der Mietzeit und Ruecklieferung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Ruecklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemaessem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters uebergeben wird; dies gilt auch, wenn eine bestimmte Dauer der Mietzeit vereinbart worden ist.
  3. Die Rueckgabe hat waehrend der normalen Geschaeftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am gleichen Kalendertage zu untersuchen.
  4. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurueckgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seine in Ziff. V vorgesehen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Vermieters in Hoehe des Mietpreises als Entschaedigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  5. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Schaeden ist ihm mitzuteilen und es ist ihm eine Gelegenheit zur unverzueglichen Nachpruefung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Schaeden erforderlichen Arbeiten sind dem Mieter in geschaetzter Hoehe moeglichst vor Beginn dieser Arbeiten mitzuteilen.
  6. Die ordnungsgemaesse Rueckgabe des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Maengel nicht unverzueglich, spaetestens 1 Woche nach Rueckgabe, von ihm schriftlich beanstandet worden sind.

IX. Weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht ueberlassen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfaendung oder sonstigen Massnahmen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzueglich hiervon Mitteilung zu machen und den Dritten davon zu unterrichten.
  3. Der Mieter hat geeignete Massnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Er hat bei allen Unfaellen den Vermieter zu unterrichten und bei Verkehrsunfaellen und Diebstahl die Polizei hinzuziehen und ggf. Strafanzeige zu erstatten.
  4. Verstoesst der Mieter schuldhaft gegen die vorgenannten Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

X. Kuendigung

  1. Der fuer eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist fuer beide Vertragsparteien grundsaetzlich ordentlich nicht kuendbar. Das Gleiche gilt f?r die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben die Vertragsparteien das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Kalendertag zu kuendigen.
  2. Bei Mietvertraegen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer betraegt die Kuendigungsfrist
    -1 Kalendertag, wenn der Mietpreis pro Kalendertag,
    - 2 Kalendertage, wenn der Mietpreis pro Woche,
    - 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
    vereinbart ist.
  3. Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag ausserordentlich zu kuendigen, wird hiervon nicht beruehrt.

XI. Versicherung

  1. Der Mieter haftet fuer die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr, insbesondere die Betriebsgefahr. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die Gefahren, die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, ausreichend zu versichern. Er hat eine entsprechende Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschliessen oder eine bereits bestehende Versicherung entsprechend zu ergaenzen und aufrecht zu erhalten.
  2. Soweit der Abschluss einer Versicherung vereinbarungsgemaess durch den Vermieter erfolgt, so hat der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschliessen, die auch die Gefahren aus Transport und Diebstahl abdeckt. Die Kosten der Versicherung berechnen sich nach Kalendertagen, wobei ein angefangener Kalendertag als ein voller Kalendertag gilt.
    Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass diese Versicherung im Schadensfall Selbstbehalte von Euro 2.000,00 vorsieht. Im Schadensfall ist der Selbstbehalt vom Mieter dem Vermieter zu erstatten.
  3. Fuer den Schadensfall tritt der Mieter bereits jetzt alle Leistungen gegenueber der Versicherung sicherungshalber an den Vermieter ab. Soweit der Vermieter die Versicherung abgeschlossen hat, sind die Versicherungsleistungen auf die Ansprueche des Vermieters gegenueber dem Mieter anzurechnen.
  4. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Abschluss der Versicherung innerhalb von 5 Arbeitstagen nachzuweisen und bei der Versicherung einen Sicherungsschein zu Gunsten des Vermieters zu beantragen und zu uebergeben. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.

XII. Allgemeines

  1. Auf alle zwischen den Parteien getaetigten Rechtsgeschaefte findet ausschliesslich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UM-Kaufrechts (CISG), Anwendung.
  2. Erfuellungsort fuer beide Teile und fuer saemtliche beiderseitigen Geschaeftsbeziehungen ist Rammingen.
  3. Gerichtsstand fuer Kaufleute, juristische Personen und oeffentlich-rechtliche Sondervermoegen fuer etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie fuer alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Rammingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
  4. Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon nicht beruehrt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am naechsten kommt.
Copyright © 2002 - 2024 Steck Abbruchgeräte GmbH · XHTML · CSS