Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge (Stand 02/2014)

der Steck Abbruchgeräte GmbH und der Gebr. Steck GmbH, Hauptstraße 20,    89192 Rammingen

I. Geltung

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen für Mietverträge gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge.
  2. Anderslautende Bedingungen des Mieters gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

II. Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich.Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätig oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserem Lieferschein.
  2. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
  3. An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden.
  4. Zusätzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

III. Übergabe

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in funktionsfähigem und betriebsfähigem Zustand zu überlassen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Mieter auf eigene Kosten den Mietgegenstand bei dem Vermieter abzuholen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
  4. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Soweit der Vermieter nicht wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet, ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. In diesem Falle sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, außer der Vermieter haftet wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

IV. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Soweit bei Übergabe Mängel erkennbar sind, können diese nicht mehr gerügt werden, wenn der Mietgegenstand nicht unverzüglich untersucht und die Mängel dem Vermieter schriftlich angezeigt werden. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten rechtzeitig gerügte Mängel, für die er verantwortlich ist, zu beseitigen oder nach seiner Wahl einen mangelfreien Ersatzmietgegenstand zu übergeben.
    Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Kann wegen solcher Mängel der Mietgegenstand nicht benutzt werden, ist der Mieter während dieser Zeit von der Zahlung der vereinbarten Miete befreit. Er kann darüber hinaus die Verlängerung des Mietvertrages um die Zeit des Nichtgebrauchs verlangen.
  3. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines Mangels, für den er verantwortlich ist, durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten oder die Miete mindern. Das Rücktritts- oder Minderungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines Mangels, für den der Vermieter verantwortlich ist.

V. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen
    c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten wegen Verschleißreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind, rechtzeitig mitzuteilen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter auf eigene Kosten untersuchen zu lassen.

VI. Haftung des Vermieters/Mieters

  1. Der Vermieter haftet ausschließlich nur für solche Mängel, die am Mietgegenstand durch Verschleiß oder Gebrauch bei bestimmungsgemäßer Benutzung entstanden sind.
  2. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Mietgegenstands und seiner Ausstattung, für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Mietgegenstandes, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen sowie für sonstige Ansprüche des Mieters - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet der Vermieter nur
    a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdeten Weise verursacht worden ist oder
    b) wenn der Vermieter hinsichtlich des Mietgegenstands eine Beschaffenheit
    - auch für eine bestimmte Dauer - garantiert hat oder
    c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
    d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und der Vermieter vereinbarungsgemäß eine Versicherung abgeschlossen hat oder
    e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruht.
  3. Haftet der Vermieter gemäß Ziff. VI.2 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Vermieter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter des Vermieters.
  5. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
  6. Die Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB beträgt 12 Monate. Dies gilt sowohl für die Ansprüche des Vermieters als auch für die Ansprüche des Mieters.

VII. Mietpreis, Zahlung, Abtretung

  1. Die monatliche Miete ist im Voraus zu bezahlen. Die wird spätestens am 3. Arbeitstag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
  2. Bei Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
  3. Die vereinbarten Mieten und sonstige Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein Recht zur Aufrechnung stehen dem Mieter nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Ist der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für 2 Termine erreicht, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen, und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben unberührt; Beträge die der Vermieter innerhalb der Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
  6. Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters tritt der Mieter seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für deren Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung der Ansprüche ist begrenzt auf 120 % der fälligen Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter.
  7. Die Miete ist für die vereinbarte Mietzeit zu bezahlen, gleichgültig ob und in welchem Umfange der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich benutzt. Ist der Mieter aufgrund von Umständen, an denen den Vermieter kein Verschulden trifft, an der Benutzung des Mietgegenstandes gehindert, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Um die Stillliegezeit verlängert sich die vereinbarte Mietzeit. In der Stillliegezeit hat der Mieter den Mietzins in Höhe von 75 % der vereinbarten Miete zu bezahlen. Der Mieter hat sowohl vor der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme den Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen, andernfalls die Verminderung des Mietzinses während der Stillliegezeit nicht verlangt werden kann.

VIII. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters übergeben wird; dies gilt auch, wenn eine bestimmte Dauer der Mietzeit vereinbart worden ist.
  3. Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am gleichen Kalendertage zu untersuchen.
  4. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seine in Ziff. V vorgesehen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Vermieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  5. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Schäden ist ihm mitzuteilen und es ist ihm eine Gelegenheit zur unverzüglichen Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Schäden erforderlichen Arbeiten sind dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn dieser Arbeiten mitzuteilen.
  6. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Rückgabe, von ihm schriftlich beanstandet worden sind.

IX. Weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht überlassen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder sonstigen Maßnahmen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich hiervon Mitteilung zu machen und den Dritten davon zu unterrichten.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Er hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und bei Verkehrsunfällen und Diebstahl die Polizei hinzuziehen und ggf. Strafanzeige zu erstatten.
  4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorgenannten Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

X. Kündigung

  1. Der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich ordentlich nicht kündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben die Vertragsparteien das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Kalendertag zu kündigen.
  2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
    · 1 Kalendertag, wenn der Mietpreis pro Kalendertag,
    · 2 Kalendertage, wenn der Mietpreis pro Woche,
    · 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
    vereinbart ist.
  3. Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, wird hiervon nicht berührt.

XI. Versicherung

  1. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr, insbesondere die Betriebsgefahr. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die Gefahren, die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, ausreichend zu versichern. Er hat eine entsprechende Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschließen oder eine bereits bestehende Versicherung entsprechend zu ergänzen und aufrecht zu erhalten.
  2. Soweit der Abschluss einer Versicherung vereinbarungsgemäß durch den Vermieter erfolgt, so hat der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschließen, die auch die Gefahren aus Transport und Diebstahl abdeckt. Die Kosten der Versicherung berechnen sich nach Kalendertagen, wobei ein angefangener Kalendertag als ein voller Kalendertag gilt.
    Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass diese Versicherung im Schadensfall Selbstbehalte von € 2.000,00 vorsieht. Im Schadensfall ist der Selbstbehalt vom Mieter dem Vermieter zu erstatten.
  3. Für den Schadensfall tritt der Mieter bereits jetzt alle Leistungen gegenüber der Versicherung sicherungshalber an den Vermieter ab. Soweit der Vermieter die Versicherung abgeschlossen hat, sind die Versicherungsleistungen auf die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter anzurechnen.
  4. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Abschluss der Versicherung innerhalb von 5 Arbeitstagen nachzuweisen und bei der Versicherung einen Sicherungsschein zu Gunsten des Vermieters zu beantragen und zu übergeben. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

XII. Allgemeines

  1. Auf alle zwischen den Parteien getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UM-Kaufrechts (CISG), Anwendung.
  2. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Rammingen.
  3. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Rammingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
  4. Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.
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