Allgemeine Gesch?ftsbedingungen f?r Mietvertr?ge (Stand 02/2014)
der Steck Abbruchger?te GmbH und der Gebr. Steck GmbH, Hauptstra?e 20, 89192 Rammingen
I. Geltung
- Die nachstehenden Gesch?ftsbedingungen f?r Mietvertr?ge gelten ausschlie?lich f?r alle von uns abgegebenen Angebote und f?r alle mit uns abgeschlossenen Vertr?ge.
- Anderslautende Bedingungen des Mieters gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich best?tigen.
II. Vertragsschluss
- Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich.Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Auftr?ge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich best?tig oder unverz?glich nach Auftragseingang ausgef?hrt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserem Lieferschein.
- Ma?-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten ann?hernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
- An Kostenanschl?gen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschr?nkt vor; sie d?rfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zug?nglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverz?glich zur?ckzusenden.
- Zus?tzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Au?endienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten - bed?rfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdr?cklichen schriftlichen Best?tigung.
III. ?bergabe
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand f?r die vereinbarte Mietzeit in funktionsf?higem und betriebsf?higem Zustand zu ?berlassen.
- Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Mieter auf eigene Kosten den Mietgegenstand bei dem Vermieter abzuholen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgem?? einzusetzen, die einschl?gigen Unfallverh?tungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Stra?enverkehrsvorschriften sorgf?ltig zu beachten.
- Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der ?bergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entsch?digung verlangen. Soweit der Vermieter nicht wegen grober Fahrl?ssigkeit oder Vorsatz haftet, ist die Entsch?digung f?r jeden Arbeitstag begrenzt auf h?chstens den Betrag des t?glichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zur?cktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. In diesem Falle sind weitergehende Schadensersatzanspr?che des Mieters ausgeschlossen, au?er der Vermieter haftet wegen grober Fahrl?ssigkeit oder Vorsatz.
IV. M?ngel bei ?bergabe des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und zu untersuchen und etwaige M?ngel zu r?gen. Soweit bei ?bergabe M?ngel erkennbar sind, k?nnen diese nicht mehr ger?gt werden, wenn der Mietgegenstand nicht unverz?glich untersucht und die M?ngel dem Vermieter schriftlich angezeigt werden. Sonstige M?ngel sind unverz?glich nach Entdeckung schriftlich gegen?ber dem Vermieter anzuzeigen.
- Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten rechtzeitig ger?gte M?ngel, f?r die er verantwortlich ist, zu beseitigen oder nach seiner Wahl einen mangelfreien Ersatzmietgegenstand zu ?bergeben.
Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann tr?gt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Kann wegen solcher M?ngel der Mietgegenstand nicht benutzt werden, ist der Mieter w?hrend dieser Zeit von der Zahlung der vereinbarten Miete befreit. Er kann dar?ber hinaus die Verl?ngerung des Mietvertrages um die Zeit des Nichtgebrauchs verlangen. - L?sst der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist f?r die Beseitigung eines Mangels, f?r den er verantwortlich ist, durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so kann der Mieter vom Mietvertrag zur?cktreten oder die Miete mindern. Das R?cktritts- oder Minderungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen F?llen des Fehlschlagens der Beseitigung eines Mangels, f?r den der Vermieter verantwortlich ist.
V. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen
- Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor ?berbeanspruchung in jeder Weise zu sch?tzen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuf?hren
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten wegen Verschlei?reparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind, rechtzeitig mitzuteilen und unverz?glich durch den Vermieter ausf?hren zu lassen. - Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter auf eigene Kosten untersuchen zu lassen.
VI. Haftung des Vermieters/Mieters
- Der Vermieter haftet ausschlie?lich nur f?r solche M?ngel, die am Mietgegenstand durch Verschlei? oder Gebrauch bei bestimmungsgem??er Benutzung entstanden sind.
- F?r Untergang, Verlust, Besch?digung und Wertminderung des Mietgegenstands und seiner Ausstattung, f?r unmittelbare und mittelbare Sch?den, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Mietgegenstandes, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen sowie f?r sonstige Anspr?che des Mieters - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet der Vermieter nur
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gef?hrdeten Weise verursacht worden ist oder
b) wenn der Vermieter hinsichtlich des Mietgegenstands eine Beschaffenheit
- auch f?r eine bestimmte Dauer - garantiert hat oder
c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, K?rpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
d) soweit es sich um versicherbare Sch?den handelt und der Vermieter vereinbarungsgem?? eine Versicherung abgeschlossen hat oder
e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrl?ssigkeit des Vermieters beruht. - Haftet der Vermieter gem?? Ziff. VI.2 a) f?r die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrl?ssigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die H?he der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Vermieter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umst?nde typischerweise rechnen musste.
- Die vorstehenden Haftungsbeschr?nkungen gelten sinngem?? auch f?r Handlungen wie auch die pers?nliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erf?llungsgehilfen und sonstiger Beauftragter des Vermieters.
- Vorstehende Haftungsbeschr?nkung gilt nicht, soweit der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
- Die Verj?hrungsfrist gem?? ? 548 BGB betr?gt 12 Monate. Dies gilt sowohl f?r die Anspr?che des Vermieters als auch f?r die Anspr?che des Mieters.
VII. Mietpreis, Zahlung, Abtretung
- Die monatliche Miete ist im Voraus zu bezahlen. Die wird sp?testens am 3. Arbeitstag eines jeden Monats zur Zahlung f?llig.
- Bei Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden t?glich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zus?tzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zus?tzlich berechnet.
- Die vereinbarten Mieten und sonstige Preise verstehen sich jeweils zuz?glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Ein Zur?ckbehaltungsrecht und ein Recht zur Aufrechnung stehen dem Mieter nur dann zu, wenn seine Gegenanspr?che unbestritten oder rechtskr?ftig festgestellt sind.
- Ist der Mieter f?r 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder in H?he eines Betrages in Verzug, der die Miete f?r 2 Termine erreicht, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag au?erordentlich fristlos zu k?ndigen und den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu erm?glichen hat, abzuholen, und dar?ber anderweitig zu verf?gen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Anspr?che bleiben unber?hrt; Betr?ge die der Vermieter innerhalb der Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt oder h?tte erzielen k?nnen, werden nach Abzug der durch die R?ckholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
- Zur Sicherung aller Anspr?che des Vermieters tritt der Mieter seine Anspr?che gegen seine Auftraggeber, f?r deren Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung der Anspr?che ist begrenzt auf 120 % der f?lligen Anspr?che des Vermieters gegen?ber dem Mieter.
- Die Miete ist f?r die vereinbarte Mietzeit zu bezahlen, gleichg?ltig ob und in welchem Umfange der Mieter den Mietgegenstand tats?chlich benutzt. Ist der Mieter aufgrund von Umst?nden, an denen den Vermieter kein Verschulden trifft, an der Benutzung des Mietgegenstandes gehindert, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Um die Stillliegezeit verl?ngert sich die vereinbarte Mietzeit. In der Stillliegezeit hat der Mieter den Mietzins in H?he von 75 % der vereinbarten Miete zu bezahlen. Der Mieter hat sowohl vor der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme den Vermieter unverz?glich schriftlich zu unterrichten und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen, andernfalls die Verminderung des Mietzinses w?hrend der Stillliegezeit nicht verlangt werden kann.
VIII. Beendigung der Mietzeit und R?cklieferung
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte R?cklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgem??em Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters ?bergeben wird; dies gilt auch, wenn eine bestimmte Dauer der Mietzeit vereinbart worden ist.
- Die R?ckgabe hat w?hrend der normalen Gesch?ftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am gleichen Kalendertage zu untersuchen.
- Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zur?ckgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seine in Ziff. V vorgesehen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Vermieters in H?he des Mietpreises als Entsch?digung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
- Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Sch?den ist ihm mitzuteilen und es ist ihm eine Gelegenheit zur unverz?glichen Nachpr?fung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Sch?den erforderlichen Arbeiten sind dem Mieter in gesch?tzter H?he m?glichst vor Beginn dieser Arbeiten mitzuteilen.
- Die ordnungsgem??e R?ckgabe des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare M?ngel nicht unverz?glich, sp?testens 1 Woche nach R?ckgabe, von ihm schriftlich beanstandet worden sind.
IX. Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht ?berlassen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pf?ndung oder sonstigen Ma?nahmen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverz?glich hiervon Mitteilung zu machen und den Dritten davon zu unterrichten.
- Der Mieter hat geeignete Ma?nahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Er hat bei allen Unf?llen den Vermieter zu unterrichten und bei Verkehrsunf?llen und Diebstahl die Polizei hinzuziehen und ggf. Strafanzeige zu erstatten.
- Verst??t der Mieter schuldhaft gegen die vorgenannten Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
X. K?ndigung
- Der f?r eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist f?r beide Vertragsparteien grunds?tzlich ordentlich nicht k?ndbar. Das Gleiche gilt f?r die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben die Vertragsparteien das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Kalendertag zu k?ndigen.
- Bei Mietvertr?gen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer betr?gt die K?ndigungsfrist
? 1 Kalendertag, wenn der Mietpreis pro Kalendertag,
? 2 Kalendertage, wenn der Mietpreis pro Woche,
? 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist. - Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag au?erordentlich zu k?ndigen, wird hiervon nicht ber?hrt.
XI. Versicherung
- Der Mieter haftet f?r die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr, insbesondere die Betriebsgefahr. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die Gefahren, die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, ausreichend zu versichern. Er hat eine entsprechende Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschlie?en oder eine bereits bestehende Versicherung entsprechend zu erg?nzen und aufrecht zu erhalten.
- Soweit der Abschluss einer Versicherung vereinbarungsgem?? durch den Vermieter erfolgt, so hat der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschlie?en, die auch die Gefahren aus Transport und Diebstahl abdeckt. Die Kosten der Versicherung berechnen sich nach Kalendertagen, wobei ein angefangener Kalendertag als ein voller Kalendertag gilt.
Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass diese Versicherung im Schadensfall Selbstbehalte von ? 2.000,00 vorsieht. Im Schadensfall ist der Selbstbehalt vom Mieter dem Vermieter zu erstatten. - F?r den Schadensfall tritt der Mieter bereits jetzt alle Leistungen gegen?ber der Versicherung sicherungshalber an den Vermieter ab. Soweit der Vermieter die Versicherung abgeschlossen hat, sind die Versicherungsleistungen auf die Anspr?che des Vermieters gegen?ber dem Mieter anzurechnen.
- Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Abschluss der Versicherung innerhalb von 5 Arbeitstagen nachzuweisen und bei der Versicherung einen Sicherungsschein zu Gunsten des Vermieters zu beantragen und zu ?bergeben. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters eine entsprechende Versicherung abzuschlie?en.
XII. Allgemeines
- Auf alle zwischen den Parteien get?tigten Rechtsgesch?fte findet ausschlie?lich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UM-Kaufrechts (CISG), Anwendung.
- Erf?llungsort f?r beide Teile und f?r s?mtliche beiderseitigen Gesch?ftsbeziehungen ist Rammingen.
- Gerichtsstand f?r Kaufleute, juristische Personen und ?ffentlich-rechtliche Sonderverm?gen f?r etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie f?r alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Rammingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
- Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der ?brigen Bestimmungen hiervon nicht ber?hrt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am n?chsten kommt.