Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand 11/2012)

der Steck Abbruchgeraete GmbH und der Gebrueder Steck GmbH,
Hauptstrasse 20, 89192 Rammingen

I. Geltung

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschaeftsbedingungen gelten ausschliesslich fuer alle von uns abgegebenen Angebote und fuer alle mit uns abgeschlossenen Vertraege ueber die Lieferung von Waren und die Erbringung von Werkleistungen.
  2. Einkaufsbedingungen oder anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestaetigen.

II. Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Auftraege sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestaetigt oder unverzueglich nach Auftragseingang ausgefuehrt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestaetigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.
  2. Mass-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annaehernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
    Von uns gemachte Angaben und Daten zu Bestand- und Ersatzteilen von bestimmten Herstellern dienen alleine Referenzzwecken und sind nicht verbindlich, soweit die gelieferten Teile technisch gleichwertig sind.
  3. An Kostenanschlaegen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschraenkt vor; sie duerfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugaenglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzueglich zurueckzusenden.
  4. Zusaetzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Aussendienstmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten - beduerfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdruecklichen schriftlichen Bestaetigung.
  5. Konstruktions- oder Formaenderungen bleiben waehrend der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsaenderungen handelt und diese fuer den Besteller zumutbar sind.

III. Lieferung

  1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klaerung aller Ausfuehrungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfuellung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfuegungstellung von erforderlichen Unterlagen.
  2. Die bestellte Ware oder Werkleistung ist in unsren geschaeftraeumen abzuholen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Besteller wird mit der Uebersendung der Rechnungdarueber benachrichtigt, dass eine Abholung erfolgen kann. Die Abholung hat innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung bei uns zu erfolgen.
  3. Bei Liefer-oder Leistungsverzoegerungen aufgrund hoeherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmoeglich machen - hierzu gehoeren insbesondere Streik, Aussperrung, behoerdliche Anordnungen, Transportstoerungen usw. -, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlaengert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis ueber 3 Monate hinaus, so besteht fuer beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurueckzutreten. Schadensersatzansprueche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft.
  4. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbaren Umfange zulaessig.
  5. Wir sind bemueht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft ueberschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zuruecktreten und/oder Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz verlagen. Der Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruch ist nach Ma?gabe der allgemeinen Haftung gem. Paragraf 7 begrenzt.
  6. Verzoegert sich der Versand aus Gruenden, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages fuer jeden angefangenen Monat, hoechstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages verlangt werden. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  7. Wenn der Besteller schuldhaft die Erfuellung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Hoehe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.


IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Preise gelten rein netto ab Werk einschliesslich Verladung zuzueglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Hoehe.
  2. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zoelle, Steuern oder aehnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhoehen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  4. Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Anspruechen aufrechnen.
  5. Die Geltendmachung eines Zurueckbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskraeftig festgestellter Gegenansprueche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprueche nicht auf demselben Vertragsverhaeltnis beruhen. 

V. Transport, Gefahrenuebergang

  1. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Versandweg  und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl ueberlassen.
  2. Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr auf den Besteller ueber, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch fuer Teillieferungen und wenn wir den Transport durch eigene Leute ausfuehren lassen. Verzoegert sich der Versand aus Gruenden, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft ueber. Gleiches gilt entsprechend, wenn die Ware ab Werk eines von uns beauftragten Dritten geliefert wird.
  3. Eventuelle Transportschaeden sind vom Empfaenger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenueber zu ruegen. Beschaedigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme aeusserlich nicht erkennbar sind, hat der Empfaenger dem Frachtfuehrer binnen 1 Woche nach Anlieferung anzuzeigen.
  4. Verzoegert sich bei der Erbringung von Werkleistungen die Abnahme aus Gruenden, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine von uns gegenueber dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Durchfuehrung der Abnahme fruchtlos abgelaufen ist, spaetestens jedoch 3 Monate nach Fertigstellung des Werkes.

VI Maengelruege, Haftung bei Maengeln

  1. Beschaffenheitsangaben, z. B. ueber Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Uebernahme einer Garantie. 
  2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzueglich nach Eingang auf Menge, Maengel und Beschaffenheit sorgfaeltig zu untersuchen und erkennbare Maengel unverzueglich durch schriftliche Anzeige uns gegenueber zu ruegen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzueglich, spaetestens innerhalb von 1 Woche, schriftlich nach Wareneingang bzw. wenn sich eine Beanstandung spaeter zeigt, nach Entdeckung uns gegenueber geruegt werden. Dies gilt nicht, wenn ausdruecklich eine Abnahme vereinbart wurde. Stellt der Besteller einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darueber verfuegen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.
  3. Bei Maengeln der gelierferten Ware oder der Werkleistung koennen wir die Nacherfuellung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Hierbei koennen wir nach unserer Wahl verlangen, dass die mangelhafte Ware zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschlie?ender Ruecksendung - fuer uns kostenpflichtig - an uns geschickt wird oder der Besteller die mangelhafte Ware bereit haelt und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Uebersendung an uns nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nacherfuellung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht fuer erhoehte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemaessen Gebrauch der Ware.
  4. Im Fall es Fehlschlagens, d.h. der Unmoeglichkeit, der ernsthaften und endgueltigen Verweigerung, der unzumutbaren Verzoegerung oder des vergeblichen Versuchs der Nacherfuellung, steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurueckzutreten. Eine unzumutbare Verzoegerung liegt vor, wenn der Unternehmer die Nacherfuelllung nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist erbringt. Der Ruecktritt ist ausgeschlossen wenn es sich bei dem Gegenstand der Maengelhaftung um eine Bauleistung handelt.
  5. Beruht ein Mangel auf unserem oder einem uns zurechenbaren Verschulden, kann der Besteller unter den in Paragraf 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlagen.
  6. Die Verjaehrungsfrist fuer Maengelansprueche betraegt 12 Monate. Im Falles eines Mangels in den Faellen des Paragraf 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen f?r Bauwerke) oder Paragraf 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Planungs- oder Ueberwachungsleistungen fuer Bauwerke) betraegt die Verjaehrungsfrist fuenf Jahre. Ist der Maengelanspruch von einem Verschulden abhaengig, so gilt die Verjaehrungsfrist nach Massgabe des Paragraf 7 Nr. 4. 
  7. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss aller Ansprueche fuer Maengel.

VII. Allgemeine Haftung

  1. Im Fall einer Pflichtverletzung haften wir auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - vorbehaltlich der weiteren vertraglichen und gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefaehrdet und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmaessig vertrauen duerfen) oder Garantie betrifft oder zu einer Haftung fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit fuehrt oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
  2. Bei einer Haftung wegen fahrlaessiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf denjenigen Schaden beschraenkt, der bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbar war.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschluesse und -beschraenkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfuellungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
  4. Die Verjaehrungsfrist fuer saemtliche Schadens- oder Aufwendungsersatzansprueche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, betraegt 12 Monate, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit oder fuer Schaeden aus der Verletzung von Leben, Koerper oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Liefergegenstaende (Waren) bleiben bis zur vollstaendigen Bezahlung der gesamten - auch kuenftigen - Forderungen von uns aus der Geschaeftsbeziehung unser Eigentum.
  2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveraeusserung von Waren in ein mit dem Besteller bestehendes Kontokorrentverhaeltnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Hoehe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Betrag, der bis zur Hoehe des Betrages abgetreten ist, den die urspruengliche Forderung von uns ausmacht.
  3. Geraet der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Ruecktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware gilt als fuer uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des Paragraf 950 BGB.
  5. Bei Verarbeitung mit nicht dem Besteller gehoerender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhaeltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
    Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehoerender Ware gemaess Paragraf 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentuemer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so uebertraegt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhaeltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Faellen die im Miteigentum von uns stehende Ware, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen ist, unentgeltlich fuer uns zu verwahren.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschaeftsgang weiterzuveraeussern oder zu verarbeiten.
    Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Hoehe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und berechtigt uns die Forderung einzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  7. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserer Handelsrechnung. Ist die weiterveraeusserte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Bestellers an dem Miteigentum entspricht.
  8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstueck, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veraeusserung des Grundstuecks, von Grundstuecksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Hoehe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
  9. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfaenden oder zur Sicherheit zu uebereignen.
  10. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenueber nachkommt, werden wir von ihrer Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen.
    Auf Verlangen ist der Bestellerverpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet das Recht von uns, die Abtretung gegenueber dem Besteller selbst anzuzeigen.
  11. Bei Pfaendung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzueglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemaess Paragraf 771 ZPO erheben koennen.
    Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemae? Paragraf 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Besteller fuer den uns entstehenden Ausfall.
  12. Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums die Liefergegenstaende auf seine Kosten gegen Elementarschaeden zu versichern.
    Die Ansprueche des Bestellers gegen seine Versicherung gelten fuer den Schadensfall als an uns bis zur Hoehe der noch bestehenden Forderungen abgetreten.
  13. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Schaetzwert die Hoehe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% uebersteigt.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Auf alle zwischen den Parteien getaetigten Rechtsgeschefte findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfuellungsort fuer beide Teile und fuer saemtliche beiderseitigen Geschaeftsbeziehungen ist Rammingen, Deutschland. 
  3. Gerichtsstand fuer Kaufleute, juristische Personen und oeffentlich-rechtliche Sondervermoegen fuer etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie fuer alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Rammingen, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder auslaendischen Rechtes zustaendigen Gerichten zu erheben. 
  4. Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon nicht beruehrt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. 
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